Satzung Ausrangiert und Abgeschoben e.V.
Satzung: Ausrangiert und Abgeschoben e V.
- November 2022
- 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Ausrangiert und Abgeschoben.
Er soll in das Vereinsregister in Potsdam eingetragen werden.
Nach der Eintragung lautet der Name: Ausrangiert und Abgeschoben e V.. (e.V. =
eingetragener Verein)
- Der Verein hat seinen Sitz in 15537 Grünheide (neue Änderung).
- Der Verein hat seinen Geschäftssitz in 24598 Heidmühlen (neue Änderung).
- Das Jahr der Vereinsgründung stellt ein Rumpfjahr dar. Es beginnt mit der Eintragung
ins Vereinsregister und endet am 31.12.2010.
- 2 Ziele, Zweck und Aufgaben des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Aufnahme und Vermittlung von in Not geratenen Hunden,
mittels privater Pflegefamilien, die vorher geprüft wurden.
Den Hunden wird Familienanschluss gewährt, sie werden gesund gepflegt und
sozialisiert bis sie an neue Besitzer weitervermittelt werden können.
- Hilfestellung und Beratung bei Problemen bei der Haltung von Hunden, um eine
Abgabe zu verhindern.
- Aufklärung der Öffentlichkeit über artgerechte Haltung, Erziehung, Ernährung, und
Gesundheitsvorsorge beim Hund.
- Hunde vor Quälerei und Leid zu schützen.
Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch:
- Einen festen ehrenamtlichen Mitarbeiterstamm und ehrenamtliche Helfer/innen.
- Zusammenarbeit mit Ämtern, TierärztInnen, Hundepensionen, Hundevereinen,
Hundeschulen sowie Kooperation mit den anderen regionalen und überregionalen
TSVs.
- Zusammenarbeit mit privaten HundehalterInnen
- Durchführung von Vorträgen und Veranstaltungen.
- Kontaktaufnahme und Zusammenarbeit mit Organisationen gleicher Zielsetzung.
- Pressearbeit.
- 3 Steuerbegünstigung / Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der
Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie haben
bei ihrem Aus-scheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
- 4 Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus
- ordentlichen Mitgliedern und
- gegebenenfalls passiven Fördermitgliedern
- Mitglied des Vereins kann jede vollgeschäftsfähige, natürliche oder juristische
tierliebende Person werden, die kein Mitglied einer Organisation ist, die aktiv gegen
die Ziele des Vereins arbeitet und die bereit ist, Ziel und Zweck des Vereins zu
unterstützen.
- Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag
(per Brief, Telefax oder E-Mail), der an den Vorstand gerichtet werden soll.
- Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei
Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe
mitzuteilen.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung (per Brief, Telefax oder E-Mail)
gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres
erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es
den Vereinszielen zuwiderhandelt.
Der Beschluss des Vorstandes soll schriftlich begründet und dem Mitglied zugesandt
werden. Über den Ausschluss ist die Mitgliederversammlung zu informieren. Über die
Bekanntgabe der Begründung entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.
- 5 Mitgliedsbeiträge, Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben. Die Höhe des Beitrags
unterscheidet sich nach ordentlicher und passiver Mitgliedschaft. Die
Mitgliederversammlung erlässt eine Beitrags-ordnung, die die Höhe der jährlich zu
zahlenden Beiträge regelt.
- Die Fälligkeit ist im Beitrittsjahr das Eintrittsdatum, in den folgenden Jahren immer
der 01. Januar.
- Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen durch
Beschluss ganz oder
teilweise erlassen oder stunden.
- Alle Mitglieder sind berechtigt, an der Verwirklichung des Satzungszweckes im
Rahmen des Ihnen zugewiesenen Aufgabenbereiches aktiv mitzuwirken.
- Die Mitglieder sind berechtigt, nach Errichtung die Einrichtungen und Anlagen des
Vereins zu
benutzen, sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Die aktiven Mitglieder werden angehalten, sich zum Thema Hundehaltung und
Hundeerziehung weiterzubilden, um auf dem aktuellen Stand zu bleiben.
- Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom Vorstand
erlassenen Beitrags-, Haus- und sonstigen Ordnungen zu beachten.
- 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins:
- sind der Vorstand und
- die Mitgliederversammlung
- 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus drei bis sieben Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus
dem/r 1. Vorsitzenden, dem/r 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und ggf. weiteren
Mitgliedern
- Der Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und
der/die 3. Vorsitzende. (NEUE ÄNDERUNG)
Jedes Vorstandsmitglied gemäß § 26 BGB ist einzeln zur Vertretung des Vereins
berechtigt.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und bleibt solange im
Amt bis die Mitglieder mit einer 50%igen Mehrheit eine Neuwahl wünschen.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, bestimmen die restlichen
Mitglieder des Vorstands ein Ersatzmitglied, welches bis zur nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes
wahrnimmt.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend
ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Bei Stimmen-gleichheit entscheidet die Stimme des/r Vorsitzenden.
- Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden
zu unter-zeichnen.
- 8 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die
Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende
Aufgaben:
- Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung, sowie
Aufstellung der Tagesordnung,
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes,
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
- Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern,
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- Erlass von Beitrags-, Haus- und sonstigen Ordnungen, die nicht Bestandteil der
Satzung sind,
- Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über EUR 2.000,00
- ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens für laufende
Geschäfte
- 9 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom
Vorstandsvorsitzenden geleitet.
- In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur
Ausübung des Stimmrechtes kann nur ein anderes ordentliches Mitglied schriftlich
(per Brief, Telefax oder E-Mail) bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist
für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch
nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
- Passive Fördermitglieder haben nur ein Beratungsrecht, kein Stimmrecht.
- Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und
entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der
Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
- Wahl der Mitglieder weiterer Gremien
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und Entlastung des
Vorstandes.
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des
Vereins.
- Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit.
- 10 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal, findet die ordentliche
Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von
vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen (per Brief, Telefax oder E[1]Mail). Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens
folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem
Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich
bekanntgegebene Adresse (per Brief, Telefax oder E-Mail) gerichtet ist. Die
Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
- Jedes ordentliche Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich (per Brief, Telefax oder E-Mail)
eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung
bekannt zu geben.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen
gestellt werden, beschließt die Versammlung.
- 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das
Inter-esse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 25% der Mitglieder sie unter
Angabe von Zweck und Gründen schriftlich (per Brief, Telefax oder E-Mail) beantragt.
- 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen
Verhinderung, vom stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden geleitet. Bei Wahlen kann
die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden
Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
- Zu Beginn der Mitgliederversammlung bestimmt der Versammlungsleiter einen
Schriftführer, der ein Protokoll aufzunehmen hat. Das Protokoll ist vom Schriftführer
und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
- Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss
schriftlich erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
dies beantragt.
- Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst
Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige
Stimmen. Zur Änderung der Satzung bzw. zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine
Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Bei Wahlen gilt ebenfalls die einfache Mehrheit.
- Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme
eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm
und dem Verein betrifft (§ 34 BGB).
- 13 Vereinsvermögen
- Das Vereinsvermögen (Mitgliedsbeiträge, Spenden, Einnahmen aus der
Vereinstätigkeit) wird durch den Kassenwart verwaltet.
- Die Kassenführung (Bestand und Verpflichtungen) des Vereins ist nach Ablauf jeden
Jahres von einem Kassenprüfer zu prüfen.
- Der Kassenbericht muss zur Mitgliederversammlung vorliegen.
- Der Kassenprüfer darf jederzeit Einsicht in die Bücher und Belege des Vereins
verlangen.
- Es dürfen grundsätzlich keine Kredite o. Ä. aufgenommen werden. Es darf nur aus
dem Vereinsvermögen investiert werden.
- Die Kasse und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden
Geschäftsjahres von einem von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer
zu prüfen.
- Die Prüfung hat so rechtzeitig stattzufinden, dass in der ordentlichen
Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse des
Vereins erstattet werden kann. Der Kassenprüfer kann jederzeit Einsicht in die
Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen und darf nicht dem Vorstand angehören.
Der Bericht des Kassenprüfers ist schriftlich niederzulegen.
- Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer.
- Als Kassenprüfer/in wählbar ist jedes volljährige Vereinsmitglied.
- Außer durch den Tod oder durch Ablauf der Wahlperiode erlischt das Amt eines
Kassenprüfers mit dem Ausschluss aus dem Verein oder durch Rücktritt. Erklärt ein
Kassenprüfer seinen Rücktritt, so muss dieser schriftlich an den Vorsitzenden des
Vorstands gerichtet werden. Hat ein Kassenprüfer seinen Rücktritt erklärt, oder er ist
aus anderen Gründen ausgeschieden, so hat der Vorstand mit der Mehrheit seiner
Mitglieder kommissarisch den fehlenden Kassenprüfer zu bestellen, mit der Maßgabe,
dass die nächstfolgende Mitgliederversammlung die Bestellung zu bestätigen hat oder
andere Mitglieder zum Kassenprüfer wählt.
- Ein Kassenprüfer darf nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstands sein.
- Darüber hinaus kann der/die 1. Vorsitzende/r jederzeit eine Kassenprüfung
anordnen. Das Ergebnis ist dem Vorstand innerhalb eines Monats
vorzulegen.
- 14 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste und zweite
Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zieles und begünstigten
Zweckes wird das Vereinsvermögen an folgenden gemeinnützigen Verein übergeben:
Omihunde Netzwerk e.V.
1.Vorsitzende Heike Thiel
An der Chaussee 63b
25348 Blomesche Wildnis
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem
anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
- 15 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Haftung
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Angelegenheiten des Vereins ist Königs
Wusterhausen-Deutschland.
Der Verein und seine Mitglieder haften den Vereinsmitgliedern gegenüber – soweit dies
gesetzlich zulässig beschränkt, werden kann – grundsätzlich nur für grobe Fahrlässigkeit und
Vorsatz.