Unsere Satzung

Satzung Ausrangiert und Abgeschoben e.V.

Satzung: Ausrangiert und Abgeschoben e V.

  1. November 2022
  • 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen Ausrangiert und Abgeschoben.

Er soll in das Vereinsregister in Potsdam eingetragen werden.

Nach der Eintragung lautet der Name: Ausrangiert und Abgeschoben e V.. (e.V. =

eingetragener Verein)

  1. Der Verein hat seinen Sitz in 15537 Grünheide (neue Änderung).
  2. Der Verein hat seinen Geschäftssitz in 24598 Heidmühlen (neue Änderung).
  3. Das Jahr der Vereinsgründung stellt ein Rumpfjahr dar. Es beginnt mit der Eintragung

ins Vereinsregister und endet am 31.12.2010.

  • 2 Ziele, Zweck und Aufgaben des Vereins
  1. Zweck des Vereins ist die Aufnahme und Vermittlung von in Not geratenen Hunden,

mittels privater Pflegefamilien, die vorher geprüft wurden.

Den Hunden wird Familienanschluss gewährt, sie werden gesund gepflegt und

sozialisiert bis sie an neue Besitzer weitervermittelt werden können.

  1. Hilfestellung und Beratung bei Problemen bei der Haltung von Hunden, um eine

Abgabe zu verhindern.

  1. Aufklärung der Öffentlichkeit über artgerechte Haltung, Erziehung, Ernährung, und

Gesundheitsvorsorge beim Hund.

  1. Hunde vor Quälerei und Leid zu schützen.

Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch:

  1. Einen festen ehrenamtlichen Mitarbeiterstamm und ehrenamtliche Helfer/innen.
  2. Zusammenarbeit mit Ämtern, TierärztInnen, Hundepensionen, Hundevereinen,

Hundeschulen sowie Kooperation mit den anderen regionalen und überregionalen

TSVs.

  1. Zusammenarbeit mit privaten HundehalterInnen
  2. Durchführung von Vorträgen und Veranstaltungen.
  3. Kontaktaufnahme und Zusammenarbeit mit Organisationen gleicher Zielsetzung.
  4. Pressearbeit.
  • 3 Steuerbegünstigung / Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar

gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der

Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie haben

bei ihrem Aus-scheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Es darf keine

Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  1. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
  • 4 Mitgliedschaft
  1. Der Verein besteht aus
  2. ordentlichen Mitgliedern und
  3. gegebenenfalls passiven Fördermitgliedern
  4. Mitglied des Vereins kann jede vollgeschäftsfähige, natürliche oder juristische

tierliebende Person werden, die kein Mitglied einer Organisation ist, die aktiv gegen

die Ziele des Vereins arbeitet und die bereit ist, Ziel und Zweck des Vereins zu

unterstützen.

  1. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag

(per Brief, Telefax oder E-Mail), der an den Vorstand gerichtet werden soll.

  1. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei

Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe

mitzuteilen.

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung (per Brief, Telefax oder E-Mail)

gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres

erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.

  1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es

den Vereinszielen zuwiderhandelt.

Der Beschluss des Vorstandes soll schriftlich begründet und dem Mitglied zugesandt

werden. Über den Ausschluss ist die Mitgliederversammlung zu informieren. Über die

Bekanntgabe der Begründung entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.

  • 5 Mitgliedsbeiträge, Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben. Die Höhe des Beitrags

unterscheidet sich nach ordentlicher und passiver Mitgliedschaft. Die

Mitgliederversammlung erlässt eine Beitrags-ordnung, die die Höhe der jährlich zu

zahlenden Beiträge regelt.

  1. Die Fälligkeit ist im Beitrittsjahr das Eintrittsdatum, in den folgenden Jahren immer

der 01. Januar.

  1. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen durch

Beschluss ganz oder

teilweise erlassen oder stunden.

  1. Alle Mitglieder sind berechtigt, an der Verwirklichung des Satzungszweckes im

Rahmen des Ihnen zugewiesenen Aufgabenbereiches aktiv mitzuwirken.

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, nach Errichtung die Einrichtungen und Anlagen des

Vereins zu

benutzen, sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

  1. Die aktiven Mitglieder werden angehalten, sich zum Thema Hundehaltung und

Hundeerziehung weiterzubilden, um auf dem aktuellen Stand zu bleiben.

  1. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom Vorstand

erlassenen Beitrags-, Haus- und sonstigen Ordnungen zu beachten.

  • 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins:

  1. sind der Vorstand und
  2. die Mitgliederversammlung
  • 7 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus drei bis sieben Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus

dem/r 1. Vorsitzenden, dem/r 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und ggf. weiteren

Mitgliedern

  1. Der Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und

der/die 3. Vorsitzende. (NEUE ÄNDERUNG)

Jedes Vorstandsmitglied gemäß § 26 BGB ist einzeln zur Vertretung des Vereins

berechtigt.

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und bleibt solange im

Amt bis die Mitglieder mit einer 50%igen Mehrheit eine Neuwahl wünschen.

  1. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, bestimmen die restlichen

Mitglieder des Vorstands ein Ersatzmitglied, welches bis zur nächsten ordentlichen

Mitgliederversammlung die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes

wahrnimmt.

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend

ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen

Stimmen. Bei Stimmen-gleichheit entscheidet die Stimme des/r Vorsitzenden.

  1. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden

zu unter-zeichnen.

  • 8 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die

Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende

Aufgaben:

  1. Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung, sowie

Aufstellung der Tagesordnung,

  1. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  2. Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes,
  3. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
  4. Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern,
  5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  6. Erlass von Beitrags-, Haus- und sonstigen Ordnungen, die nicht Bestandteil der

Satzung sind,

  1. Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über EUR 2.000,00
  2. ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens für laufende

Geschäfte

  • 9 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom

Vorstandsvorsitzenden geleitet.

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur

Ausübung des Stimmrechtes kann nur ein anderes ordentliches Mitglied schriftlich

(per Brief, Telefax oder E-Mail) bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist

für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch

nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

  1. Passive Fördermitglieder haben nur ein Beratungsrecht, kein Stimmrecht.
  2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und

entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der

Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

  1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
  2. Wahl der Mitglieder weiterer Gremien
  3. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und Entlastung des

Vorstandes.

  1. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des

Vereins.

  1. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit.
  • 10 Einberufung der Mitgliederversammlung
  1. Einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal, findet die ordentliche

Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von

vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen (per Brief, Telefax oder E[1]Mail). Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens

folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem

Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich

bekanntgegebene Adresse (per Brief, Telefax oder E-Mail) gerichtet ist. Die

Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

  1. Jedes ordentliche Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der

Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich (per Brief, Telefax oder E-Mail)

eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.

Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung

bekannt zu geben.

Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen

gestellt werden, beschließt die Versammlung.

  • 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das

Inter-esse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 25% der Mitglieder sie unter

Angabe von Zweck und Gründen schriftlich (per Brief, Telefax oder E-Mail) beantragt.

  • 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen

Verhinderung, vom stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden geleitet. Bei Wahlen kann

die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden

Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

  1. Zu Beginn der Mitgliederversammlung bestimmt der Versammlungsleiter einen

Schriftführer, der ein Protokoll aufzunehmen hat. Das Protokoll ist vom Schriftführer

und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

  1. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss

schriftlich erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder

dies beantragt.

  1. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen

stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst

Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher

Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige

Stimmen. Zur Änderung der Satzung bzw. zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine

Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

  1. Bei Wahlen gilt ebenfalls die einfache Mehrheit.
  2. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme

eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm

und dem Verein betrifft (§ 34 BGB).

  • 13 Vereinsvermögen
  1. Das Vereinsvermögen (Mitgliedsbeiträge, Spenden, Einnahmen aus der

Vereinstätigkeit) wird durch den Kassenwart verwaltet.

  1. Die Kassenführung (Bestand und Verpflichtungen) des Vereins ist nach Ablauf jeden

Jahres von einem Kassenprüfer zu prüfen.

  1. Der Kassenbericht muss zur Mitgliederversammlung vorliegen.
  2. Der Kassenprüfer darf jederzeit Einsicht in die Bücher und Belege des Vereins

verlangen.

  1. Es dürfen grundsätzlich keine Kredite o. Ä. aufgenommen werden. Es darf nur aus

dem Vereinsvermögen investiert werden.

  1. Die Kasse und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden

Geschäftsjahres von einem von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer

zu prüfen.

  1. Die Prüfung hat so rechtzeitig stattzufinden, dass in der ordentlichen

Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse des

Vereins erstattet werden kann. Der Kassenprüfer kann jederzeit Einsicht in die

Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen und darf nicht dem Vorstand angehören.

Der Bericht des Kassenprüfers ist schriftlich niederzulegen.

  1. Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer.
  2. Als Kassenprüfer/in wählbar ist jedes volljährige Vereinsmitglied.
  3. Außer durch den Tod oder durch Ablauf der Wahlperiode erlischt das Amt eines

Kassenprüfers mit dem Ausschluss aus dem Verein oder durch Rücktritt. Erklärt ein

Kassenprüfer seinen Rücktritt, so muss dieser schriftlich an den Vorsitzenden des

Vorstands gerichtet werden. Hat ein Kassenprüfer seinen Rücktritt erklärt, oder er ist

aus anderen Gründen ausgeschieden, so hat der Vorstand mit der Mehrheit seiner

Mitglieder kommissarisch den fehlenden Kassenprüfer zu bestellen, mit der Maßgabe,

dass die nächstfolgende Mitgliederversammlung die Bestellung zu bestätigen hat oder

andere Mitglieder zum Kassenprüfer wählt.

  1. Ein Kassenprüfer darf nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstands sein.
  2. Darüber hinaus kann der/die 1. Vorsitzende/r jederzeit eine Kassenprüfung

anordnen. Das Ergebnis ist dem Vorstand innerhalb eines Monats

vorzulegen.

  • 14 Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer

Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

  1. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste und zweite

Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

  1. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zieles und begünstigten

Zweckes wird das Vereinsvermögen an folgenden gemeinnützigen Verein übergeben:

Omihunde Netzwerk e.V.

1.Vorsitzende Heike Thiel

An der Chaussee 63b

25348 Blomesche Wildnis

  1. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem

anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

  • 15 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Haftung

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Angelegenheiten des Vereins ist Königs

Wusterhausen-Deutschland.

Der Verein und seine Mitglieder haften den Vereinsmitgliedern gegenüber – soweit dies

gesetzlich zulässig beschränkt, werden kann – grundsätzlich nur für grobe Fahrlässigkeit und

Vorsatz.